Familienfreundliche Hochschule

Die HfM Weimar bestärkt ihre Studierenden und Mitarbeiter*innen bei der Familienplanung und unterstützt sie mit familienfreundlichen Rahmenbedingungen, damit beides möglich ist: sowohl Erfolg im Studium bzw. Beruf als auch ein Leben mit Kind(ern) und/ oder pflegebedürftigen Angehörigen.

→ "Alles unter einem Hut" – Orientierungshilfe für Eltern vom Studierendenwerk Thüringen (PDF)
Die Broschüre behandelt rechtliche Grundlagen wie Mutterschutz und Elterngeld und bietet darüber hinaus spezielle Informationen für Studierende, Mitarbeiter*innen und Promovierende.

Arbeiten mit Kind(ern)

Bei konkreten Fragen helfen Ihnen gern die Mitarbeitenden unserer Personalabteilung.

Teil- und Gleitzeitregelungen

Beschäftigte und Beamt*innen können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern und in Teilzeit arbeiten. Bitte kündigen Sie Ihren Wunsch auf Teilzeit rechtzeitig bei Ihrer/Ihrem Vorgesetzten und der Personalabteilung an.

Die geltenden Gleitzeitregelungen an der Hochschule ermöglichen es, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten. 

→ Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (PDF) – gültig für den nicht-wissenschaftlichen Bereich

Homeoffice

Die Hochschule bietet ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, abwechselnd zu Hause und in der Hochschule zu arbeiten, wenn das Arbeitsgebiet dafür geeignet ist. Bitte sprechen Sie mit Ihrer/ Ihrem Vorgesetzten.

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung des Arbeitsortes (PDF)

Kind krank – was nun?

Wenn Ihr Kind erkrankt ist und Sie es zu Hause betreuen müssen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus müssen Sie bei der Personalabteilung eine ärztliche Bescheinigung einreichen, die bestätigt, dass Ihr Kind einer Betreuung bedarf.

Gemäß Pflegestudiumstärkungsgesetz ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2024 und 2025 auf 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind erhöht worden, sofern das Kind gesetzlich versichert ist. Bei mehreren Kindern besteht maximal ein Anspruch auf insgesamt 35 Tage. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl an Tagen.

Ab 2026 stehen jedem Elternteil wieder pro Jahr zehn "Kindkranktage" gesetzlich zu (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Mit Zustimmung des Arbeitgebers können die Tage ganz oder anteilig auf einen anderen Elternteil übertragen werden, falls ein Elternteil die Betreuung nicht übernehmen kann.

Beschäftigte, die selbst und deren Kind(er) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten in dieser Zeit Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse.

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Der gesetzliche Mutterschutz bewahrt schwangere Frauen und junge Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und in der Zeit kurz nach der Entbindung. Der Mutterschutz gilt für alle Frauen (auch bei Teilzeitbeschäftigung, in befristeten oder geringfügigen Anstellungen, bei Arbeit im Homeoffice oder in der Ausbildung), also auch für Studentinnen.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten). In den sechs Wochen vor der Entbindung können Sie so lange freiwillig weiterarbeiten, wie Sie möchten. Für die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Um Sie rechtzeitig und ausreichend zu schützen, informieren Sie bitte Ihre*n Vorgesetzte*n und die Personalabteilung über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Während der Zeit des Mutterschutzes erhalten Beschäftigte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, das sogenannte Mutterschaftsgeld (entspricht dem regulären Netto-Verdienst). Privat versicherte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung können sie jedoch eine einmalige Zahlung beantragen.

Elternzeit und Elterngeld

Nach der Geburt können sowohl die Mutter als auch der Vater bis zu drei Jahre lang Elternzeit in Anspruch nehmen (davon können bis zu 24 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden). Die Einteilung der Elternzeit ist flexibel und kann komplett oder teilweise allein, gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden.

Wenn Sie Elternzeit nehmen möchten, müssen Sie dies der Hochschule spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit schriftlich anzeigen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Personalabteilung. Bis zum 3. Geburtstag des Kindes bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers für die Elternzeit.

Während der Elternzeit ist es möglich, in Teilzeit zu arbeiten (max. 30 Wochenstunden). Bitte informieren Sie die Personalabteilung bei der Anmeldung, wenn Sie dies planen.

Wer sein Kind nach der Geburt betreut, kann Elterngeld beantragen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle oder auf der Website des Bundesfamilienministeriums

Elterngeldstelle der Stadt Weimar

Kindergeld

Ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in einem Ausbildungsverhältnis befindet.

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Studieren mit Kind(ern)

Die Abteilung Akademische und Studentische Angelegenheiten (ASA) berät Sie gern bei konkreten Fragen oder Problemen.

Studienorganisation

Der Mutterschutz (6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) gilt auch für Studentinnen, sofern Tätigkeiten geleistet werden, die zum Erreichen des Studienabschlusses verpflichtend sind. Das bedeutet, dass Sie während der Zeit des Mutterschutzes an keiner Lehrveranstaltung und keiner Prüfung teilnehmen dürfen. Als Studentin können Sie auf die Mutterschutzfrist verzichten. Bitte melden Sie sich daher in der Abteilung ASA, damit wir Sie informieren und individuell beraten können. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, ob Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.

Studentische Eltern werden in Studien- und Prüfungsangelegenheiten ganz individuell beraten. Bei Bedarf werden Sonderstudienpläne entwickelt.

Sie können Ihr Studium in Teilzeit aufnehmen oder fortführen, um die Kinderbetreuung und Ihr Studium besser zu vereinbaren (komplett oder für einen begrenzten Zeitraum). Pro Semester erbringen sie dann nur etwa 50 Prozent der im Studienverlaufsplan vorgesehenen Credit Points.

Mit einem Urlaubssemester können Sie Ihr Studium für eine begrenzte Zeit auch aussetzen.

Mit Kind(ern) müssen Sie nicht auf ein Auslandstudium verzichten. Unser International Office berät Sie bei der Planung und Finanzierung.

Angebote des Studierendenwerks Thüringen

  • Das Studierendenwerk Thüringen bietet in seinen Wohnanlagen auch Wohnraum für Familien. Bei rechtzeitiger Beantragung eines Wohnplatzes werden Studierende mit Kindern besonders berücksichtigt.
  • Kinder von Studierenden erhalten (bis zum 6. Lebensjahr) in den Mensen und Cafeterien eine kostenlose Kinderportion, wenn mindestens ein Essen (Studierender, Mitarbeitender oder Gast) bezahlt wird. Den dafür nötigen Kinderausweis können Sie bei der INFOtake Weimar (Marienstr. 15a, EG) beantragen. Bringen Sie hierfür bitte eine aktuelle Studienbescheinigung sowie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes mit.

Finanzielle Unterstützung

Bei der Vergabe des Deutschlandstipendiumsund des Charlotte-Krupp-Stipendiums werden insbesondere persönliche und familiäre Umstände berücksichtigt.

Für studentische Eltern gelten besondere Regelungen bei der Bewilligung von BAföG. Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung Weimar.

Ab der Geburt Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Sie müssen es lediglich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird zusätzlich der Kinderzuschlag gewährt.

Auch als Studierende haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Ihr Studium müssen Sie hierfür nicht unterbrechen. Die Mindestrate von monatlich 300 Euro wird nicht auf das BAföG angerechnet. Ausländische Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld: Elterngeldstelle der Stadt Weimar

Bauhäuschen - flexible Kinderbetreuung

Allgemeines

Studierende und Beschäftige der HfM Weimar können ihre Kinder im Alter von 12 Wochen bis 7 Jahren von geschulten Studierenden nach Bedarf betreuen lassen. Die Betreuungszeit liegt zwischen zwei und vier Stunden am Tag bzw. maximal zehn Stunden in der Woche.

Das "Bauhäuschen" verfügt über zwei Spiel- und Schlafräume in der 4. Etage der Amalienstraße 13 in Weimar.

Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitags 8:00 bis 18:00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bauhäuschen.

Anmeldung

Bevor Ihr Kind das "Bauhäuschen" erstmals besuchen kann, müssen Sie es persönlich in der INFOtake Weimar (Marienstr. 15a, EG) anmelden und eine Reihe von Unterlagen einreichen. Die INFOtake ist aktuell von Montag bis Freitag zwischen 10 und 14 Uhr geöffnet. 

Einzureichen sind u.a. der Betreuungsvertrag, eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, eine Kopie des Studierendenausweises bzw. des Mitarbeitendenausweises sowie ein Nachweis über die Masernimpfung des Kindes. 

Nähere Infos zur Anmeldung finden Sie hier.

Buchung eines Betreuungsplatzes

Um einen Platz zu buchen, teilen Sie der INFOtake Weimar ihren Betreuungswunsch bis spätestens drei Tage vor Betreuungsbeginn persönlich, per E-Mail (infotake-weimar(at)stw-thueringen.de) oder telefonisch (03643 | 581 506) mit.

Die Verfügbarkeit eines Platzes wird schnellstmöglich geprüft und Ihnen mitgeteilt.

Die Bezahlung kann in der INFOtake und an den Mensakassen mit der "thoska"-Karte oder mittels SEPA-Überweisung erfolgen.

Pflege von Angehörigen

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Personalabteilung und die Abteilung Akademische und Studentische Angelegenheiten (ASA) gern zur Seite.

Maßnahmen zur Erleichterung der Pflege von Angehörigen

Für die Pflege von nahen Angehörigen können Beschäftigte der Hochschule dieselben Maßnahmen in Anspruch nehmen wie für die Betreuung von Kindern. Sie können also genauso in Teilzeit oder im Homeoffice arbeiten (siehe oben).

Studierende können sich entweder durch ein Urlaubssemester komplett auf die Pflege ihrer Angehörigen konzentrieren oder in Teilzeit studieren (siehe oben, "Studienorganisation").

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wird ein*e Angehörige*r akut pflegebedürftig, können Beschäftigte und Beamt*innen ihrem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Einer vorherigen Ankündigung bedarf es nicht. Bitte informieren Sie jedoch unverzüglich Ihre*n Vorgesetzte*n sowie die Personalabteilung über die voraussichtliche Dauer der Freistellung.

Beschäftigten wird in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung gezahlt. Dieses muss bei der zuständigen Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

Pflegezeit

Im Rahmen der Pflegezeit ist es Beschäftigte möglich, sich bis zu sechs Monate komplett von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen oder betreuen. Der rechtliche Anspruch besteht auch für minderjährige pflegebedürftige Angehörige.

Wenn Sie nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleiten möchten, können Sie sich ebenfalls bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Die/der Angehörige muss dabei nicht in häuslicher Umgebung untergebracht sein, sondern kann beispielsweise in einem Hospiz begleitet werden.

Bitte kündigen Sie Ihre Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Antritt bei der Personalabteilung an.

Während der Pflegezeit besteht für die/den Beschäftigte*n Kündigungsschutz.

Um die Einkommensverluste aufzufangen, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und ist nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten zurückzuzahlen.

Familienpflegezeit

Wenn Sie eine*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung für eine längere Zeit pflegen oder betreuen möchten, können Sie Familienpflegezeit beantragen. Bis zu 24 Monate können Sie so in Teilzeit arbeiten (mindestens 15 Wochenstunden). Wenn Sie in Ihrem Erstantrag weniger als 24 Monate beantragt haben, muss die Hochschule einer Verlängerung zustimmen.

Sie müssen die Familienpflegezeit mindestens acht Wochen vorher bei der Personalabteilung ankündigen. Für den Übergang von der Pflegezeit zur Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Während der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz.

Um die Einkommensverluste aufzufangen, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und ist nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten zurückzuzahlen.

Beratung und nützliche Links

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung. Bei den folgenden Stellen finden Sie Unterstützung rund um die Pflege von nahen Angehörigen.

Pflegestützpunkt Weimar
Standort Weimar-Nord: Marcel-Paul-Straße 48d
Standort Weimar-Schöndorf: Carl-Gärtig-Straße 25
Tel.: 03643 | 25 27 998
E-Mail: pflege(at)htg.de

Wege zur Pflege
Informationsportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums