Häufige Fragen

Unsere Informationen und Erläuterungen geben wir nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Rechtsauskünfte können Ihnen nur zugelassene Anwälte bzw. die Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen.
 

Anerkennung von Beschäftigungszeiten

Im Zusammenhang mit dem Jubiläumsgeld gibt es immer wieder Fragen nach der Anerkennung von Beschäftigungszeiten. Im TV-L ist die Definition der Beschäftigungszeit im § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu finden.

Im Kern besagt die Definition:

  • - Für die Beschäftigungszeit werden nur Zeiten im Arbeitsverhältnis berücksichtigt (Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis beispielsweise nicht)
  • - Zeiten bei einem anderen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber werden anerkannt


Zu beachten ist, dass der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L im § 14 die Berücksichtigung der nach bisherigem Tarifrecht zurückgelegten Zeiten regelt. Dabei werden die alten Übergangsvorschriften BAT § 19 und MTArb § 6 ausdrücklich bestätigt.

Arbeitsunfall

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt allein der öffentliche Arbeitgeber. Jeder Unfall, der im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer steht, ist ein Arbeitsunfall. Der Weg von der Wohnung zur Arbeitstelle und umgekehrt steht im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Sie gehören zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arztbesuch und Behandlung während der Arbeitszeit

Die Tarifvertragsparteien haben niederschriftlich festgelegt, dass die ärztliche Behandlung die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung erfasst. Die ärztliche Behandlung ist jede ärztliche Versorgung des Beschäftigten durch einen Arzt oder Zahnarzt. Die ärztlich verordnete Behandlung muss nicht von einem Arzt durchgeführt werden, erfasst werden also auch z. B. medizinische Massagen und ambulant durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen, soweit sie ärztlich verordnet sind.

Die Formulierung in TV-L § 29 (1) Buchstabe f zweiter Halbsatz: "wenn diese in der Arbeitszeit erfolgen muss" stellt grundsätzlich klar, dass sich der Beschäftigte bemühen muss, für die ärztliche Behandlung einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten. Er muss hierzu gegebenenfalls alle Möglichkeiten seiner Gleitzeitregelung nutzen. Der Nachweis für die erforderliche Abwesenheitszeit ist durch eine schriftliche Bescheinigung des Arztes oder in sonst glaubhafter Weise zu führen. Die notwendige Abwesenheit umfasst nicht nur die eigentliche Untersuchungs- bzw. Behandlungszeit, sondern auch die für den Arbeitnehmer unvermeidbaren Wartezeiten beim Arzt und die erforderlichen Wegezeiten.

Beispiel für den Einsatz von Gleitzeit
Ein Beschäftigter mit Gleitzeitregelung bei einer Kernarbeitszeit von 9:00–15:00 Uhr hat einen zwingenden Arzttermin um 14:30 Uhr. Er muss die Dienststelle 14:00 Uhr verlassen und ist um 16:00 Uhr wieder am Arbeitsplatz. Diesem Beschäftigten ist eine Befreiung von der Kernarbeitszeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu erteilen.

Dienstreisen

Reisezeit

Die dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort gilt als Arbeitszeit. Wird die festgelegte regelmäßige Arbeitszeit durch die dienstliche Inanspruchnahme (=  Dauer des Dienstgeschäfts) so nicht erreicht, werden die tatsächlich entstandenen Reise- und Wartezeiten bis zur festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit (acht Stunden bei Vollbeschäftigten) hinzugerechnet.

Bleiben darüber hinaus dann noch Reise- und Wartezeiten unberücksichtigt, können diese zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden (bei Vollbeschäftigten) nicht überschreiten darf und diese Stunden als Freizeit auszugleichen sind.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird als regelmäßige tägliche Arbeitszeit die regelmäßige tägliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten zugrunde gelegt, falls dies günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

Informationen der Personalabteilung

 

Dienstreisen ins Ausland (A1-Bescheinigung)

Bei Dienstreisen ins Ausland ist grundsätzlich eine sogenannte A1-Bescheinigung vorzuweisen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass
für den Dienstreisenden das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt und keine Beitragspflichten im Ausland fällig werden. Aus diesem Grunde ist bei Auslandsdienstreisen neben dem Dienstreiseantrag ein zusätzlicher Vordruck zur Beantragung der A1-Bescheinigung in der Personalabteilung abzugeben.

Für die Bearbeitung und Weiterleitung Ihres Antrages ist die Personalabteilung zuständig. Von hier erhalten Sie auch die von den zuständigen Stellen ausgefertigte A1-Bescheinigung zur Mitnahme während Ihrer Dienstreise. Das Verfahren impliziert eine zeitintensive Bearbeitung. Bitte planen Sie für die ordnungsgemäße Beantragung einer Auslandsdienstreise inklusive der A1-Bescheinigung einen Vorlauf von mindestens acht Wochen ein. Ohne Vorlage der A1-Bescheinigung ist eine Auslandsdienstreise grundsätzlich nicht mehr zu genehmigen.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann es bei einer Überprüfung zu empfindlichen Geldstrafen kommen.

Informationen der Personalabteilung
 

Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub beträgt für Beschäftigte altersunabhängig 30 Tage pro Kalenderjahr, für Auszubildende 27 Tage. Der Erholungsurlaub wird anteilig berechnet, wenn die Beschäftigungszeit weniger als 12 Monate im Jahr beträgt.

Höhergruppierung

Die Betrachtung der Entgelttabelle nach angekündigter Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt leider oft zu nicht gerechtfertigten Wunschvorstellungen. Wegen der sich in unseren Köpfen festgesetzten Erinnerung an die starre Kopplung der Stufen an das Lebensalter bei den Angestellten bzw. an die Betriebszugehörigkeit bei den Arbeitern erwarten wir eine Höhergruppierung unter Beibehaltung der erreichten Leistungsstufe.

In der Realität kann es bei Höhergruppierungen auch zu einer Zuordnung in eine niedrigere Leistungsstufe kommen. Denn die Stufenzuordnung bei Veränderung der Eingruppierung ist in §17 (4) TV-L neu und leider nach ganz anderen Regeln festgelegt worden.

Jahressonderzahlung

Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sind alle Arbeitsverhältnisse, die im entsprechenden Jahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben, ausschlaggebend. Das bedeutet:

  • Der Anspruchsberechtigte muss sich am 1. Dezember des entsprechenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis befunden haben.
  • Es zählen alle Arbeitsverhältnisse mit dem Land Thüringen, d. h. zum Beispiel ein Wechsel von der FSU Jena zur Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar ist unschädlich.
  • Bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses ist anteilig nur um diejenigen Monate mit jeweils 1/12 zu kürzen, in denen kein Entgelt bezogen wurde. Es ist nicht notwendig, dass in den anzurechnenden Monaten komplett gearbeitet wurde.
     

Insbesondere Punkt 3, dürfte vor allem für Drittmittelbeschäftigte von Interesse sein, wenn sich die Drittmittelverträge nicht nahtlos anschließen.

Karenztage bei Krankheit

Entsteht Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies unverzüglich mitteilen. "Unverzüglich" bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel so früh wie möglich am ersten Krankheitstag.

Diese Mitteilung muss nicht schriftlich, sondern kann mündlich, im Interesse der Frühzeitigkeit auch telefonisch erfolgen und gegebenenfalls auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Unterrichtung den Arbeitgeber auch tatsächlich erreicht.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Diese muss dann natürlich die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tage an erfassen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern.

Die Regelung, dass der Arbeitnehmer bei Erkrankungen von bis zu 3 Kalendertagen grundsätzlich keine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss, trägt der Tatsache Rechnung, dass gerade bei kurzen Erkrankungen im Allgemeinen ein Arzt nicht aufgesucht wird. 

Der Arbeitgeber kann jedoch anordnen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bis auf weiteres bei jeder Arbeitsunfähigkeit jeweils am ersten Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass bei der Arbeitsunfähigkeit immer von Kalendertagen, nicht von Arbeitstagen die Rede ist!

Streikrecht im öffentlichen Dienst

Wegen immer wieder auftretender Irritationen in Bezug auf das Streikrecht im öffentlichen Dienst geben wir hier einige Informationen zur Rechtsstellung der Beschäftigten im Streik.

Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 Abs. 3 die Koalitionsfreiheit der ArbeitnehmerInnen und damit deren Recht, Tarifforderungen auch im Wege von Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzen. Dies ist ständige Rechtssprechung des Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgerichtes. Das Bundesdisziplinargericht hat dies in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1987 - I BK 5/86 - zusammenfassend auch für den öffentlichen Dienst bestätigt: "Die Tätigkeit der Gewerkschaften im Rahmen der Tarifautonomie und die dabei eingesetzten Mittel des Arbeitskampfes, also auch Streikmaßnahmen, dienen wesentlich den Zwecken des Artikel 9 Abs. 3 GG und unterliegen dessen Grundrechtsschutz (...). Tarifautonomie und Arbeitskampf stehen den Gewerkschaften auch im Öffentlichen Dienst zu, soweit es sich um den Bereich der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) handelt."

Sämtliche Lehrkräfte, aber auch die anderen Dienstkräfte, die an den Hochschulen und Universitäten in Ost wie West im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, sind Arbeitnehmer im Sinne dieser Rechtssprechung.

Daran ändert auch die Möglichkeit, dass sie verbeamtet werden könnten, nichts. So lange sie Angestellte und damit Arbeitnehmer sind, ist die Beteiligung an gewerkschaftlich organisierten Streiks ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht, wegen dessen Inanspruchnahme sie weder benachteiligt noch sonst gemaßregelt werden dürfen. Beamte dürfen jedoch nach herrschender Meinung nicht streiken. Das hindert sie allerdings nicht daran, mit flankierenden Maßnahmen zum Erfolg des Streiks beizutragen. Streikbrechertätigkeiten dürfen übrigens von ihnen nicht verlangt werden - so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 -.

Für Lehrer im Angestelltenverhältnis gilt insbesondere die Entscheidung des BAG vom 31.03.1973 (- 4 AZR 258/72 -): "Lehrer im Angestelltenverhältnis können ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes sich organisieren und von ihren Organisationsmitteln im Rahmen der Gewerkschaften Gebrauch machen, um dadurch ihre Forderungen mit Nachdruck geltend zu machen und eventuell durchzusetzen." Dies gilt auch für sogenannte "Warnstreiks".

Unorganisierte oder Mitglieder von Verbänden, die nicht zum Warnstreik/Streik aufgerufen haben, können an Streiks teilnehmen. Dazu das BAG in seinem Urteil vom 10.06.1980 (- 1 AZR 331/79 -): "Nichtorganisierte Arbeitnehmer sind potentielle Kampfbeteiligte. Sie können sich einem Streik anschließen und infolgedessen auch ausgesperrt werden. Das entspricht der ständigen Rechtssprechung (...)." Allerdings erhalten Unorganisierte, aber auch die nicht dem Streikaufruf folgenden Mitglieder von den Gewerkschaften weder Streikgeld noch gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Falle ungerechtfertigter Maßregelungen durch die Arbeitgeberseite.

Zögerliche, Unorganisierte, Uninformierte nehmen in der Regel nicht am Arbeitskampf teil. Sie begehen damit Streikbruch, schwächen die Durchsetzungsfähigkeit der Streikenden und tragen damit zu erheblichen Spannungen im Betriebsklima bei. Denn: Selbstverständlich beanspruchen sie, nach Abschluss des Arbeitskampfes, an den tariflichen Regelungen beteiligt zu werden – obwohl sie keinen Rechtsanspruch darauf haben. Das kann sich aber im Einzelfall schwer rächen, wenn nach Abschluss des Arbeitskampfes der Arbeitgeber doch anfangen sollte zu differenzieren – was zunehmend geschieht.

Der Bildungsauftrag der Hochschule kann vorübergehend eine gewisse Beeinträchtigung, zum Beispiel durch einen Warnstreik, erfahren. Indessen ist jedoch die Verabsolutierung des Art. 7 GG (Recht auf Bildung), wie sie in bestimmten Situationen von den öffentlichen Arbeitgebern vorgenommen wird, unsinnig. Viele Grundrechte stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander, eine klar abgrenzbare Rangfolge gibt es nicht. Gewerkschaftlich organisierte Kolleginnen und Kollegen im Angestelltenverhältnis an Hochschulen und Universitäten sind keine Metaller und sollen es auch nicht werden. Im Streik schalten sie keine Maschinen ab, sondern müssen sich unter Umständen direkt mit Studierenden und der Öffentlichkeit auseinandersetzen. Gleichwohl sagen ihnen die Gerichte, dass sie – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – zur Durchsetzung legitimer Interessen auf die von der Verfassung bereitgestellten Mittel angewiesen sind.

Vorsorgeuntersuchungen

Jeder Beschäftigte ist gut beraten die angebotenen Leistungen des Betriebsärztlichen Dienstes auch über die Einstellungsuntersuchung hinaus zu nutzen.

Die Untersuchungen werden während der Arbeitszeit durchgeführt. Sie dienen der Beratung des Beschäftigten und haben keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen! Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Die hierbei erhobenen Befunde können u.a. bei der späteren Anerkennung einer Berufskrankheit, oder berufsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sein.


Wenn Sie weitere Einzelheiten wissen möchten, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an personalrat(at)hfm-weimar.de oder rufen Sie uns an.