Krank - und jetzt? Wichtige Infos zur Prüfungsunfähigkeit
Manchmal erwischt es einen genau zur falschen Zeit: Krank am Prüfungstag.
Wenn Sie krank sind und deshalb nicht zu einer Prüfung antreten können, müssen Sie Ihre Prüfungsunfähigkeit richtig nachweisen, damit Ihnen in diesem Fall keine Nachteile entstehen (Mitwirkungspflicht).
Hier erklären wir kurz, wie das geht und welches Formular Sie dafür brauchen.
Die wichtigste Information vorab: Ein normaler Krankenschein ("Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung") reicht dafür nicht aus!
Warum nicht? Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt nur, dass Sie nicht arbeiten können - sie sagt aber nichts darüber aus, ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht. Die Prüfungsunfähigkeit ist ein prüfungsrechtlicher Begriff. Ob sie anerkannt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss - und dafür ist eine spezielle ärztliche Einschätzung erforderlich.
So gehen Sie vor:
- Laden Sie das Formular “Ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit” von der Hochschulwebseite (Formularcenter) herunter.
- Füllen Sie das Formular zunächst selbst aus.
- Nehmen Sie es mit zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und lassen Sie es vollständig ausfüllen.
- Reichen Sie die ausgefüllte Bescheinigung unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin, im Prüfungsamt ein. Der Prüfungstag zählt dabei als erster Werktag. (Samstage gelten auch als Werktage.)
Die Verwendung des hochschuleigenen Formulars stellt sicher, dass der Prüfungsausschuss eine einheitliche, nachvollziehbare und prüfungssrechtlich verwertbare Beurteilungsgrundlage erhält und Ihre Prüfungsunfähigkeit ggf. anerkennen kann. Der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit kann auch formlos erfolgen, sofern die im Formular aufgeführten Punkte enthalten sind.
Gut zu wissen: Mit der „Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit“ schützen Sie sich davor, dass eine versäumte Prüfung als „nicht bestanden“ gewertet wird. Ein korrekter Nachweis Ihrer Prüfungsunfähigkeit bedeutet, dass Ihr Anspruch auf einen Nachprüfungstermin erhalten bleibt.
Wichtig: Bei chronischen oder länger andauernden Erkrankungen ist ein Rücktritt von Prüfungen grundsätzlich nicht möglich, da in diesen Fällen das zutreffende Ausgleichsmittel der sogenannte Nachteilsausgleich ist. Daher ist die Dauer der Erkrankung in der ärztlich auszufüllenden Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit konkret zu benennen.
Rechtliche Grundlage: Die Regelungen zum Rücktritt von Prüfungen und zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ergeben sich aus § 17 der Rahmenprüfungs- und -studienordnungen (RPSO) der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar (Regelung zu „Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß“).