Infektionsschutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 an der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar

Stand: 25.05.2022
 

→ Infektionsschutzkonzept als PDF zum Download


1. Zielsetzung | Basis

Ziel des Infektionsschutzkonzepts ist die Ermöglichung und weitgehende Aufrechterhaltung des Dienst-, Lehr-, Studien-, Prüfungs- und Veranstaltungsbetriebs der Hochschule während der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie.  

Dieser Plan legt organisatorische Schutz- und Hygienemaßnahmen fest, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden gewährleisten sollen. Er orientiert sich insbesondere an folgenden Grundlagen:

Die hier getroffenen Regelungen gelten bis auf Weiteres und werden – entsprechend der aktuellen Lage – ständig überprüft und angepasst.

Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, die nachfolgend benannten Schutz- und Hygienevorschriften einzuhalten. Daneben erfordert die bestmögliche Gesunderhaltung aller Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden ein besonders hohes Maß an organisatorischer Flexibilität und Verantwortung im Einklang mit einem eigenverantwortlichen und verpflichtenden Eigen- und Fremdschutz des Einzelnen.

Alle Mitglieder, Angehörige und Gäste der Hochschule sind aufgefordert, sich regelmäßig und selbständig auf den Internetseiten der Hochschule über die detaillierten Regelungen in Bezug auf die Durchführung des Dienst-, Lehr-, Studien-, Prüfungs- und Veranstaltungsbetriebes zu informieren.
 


2. Verantwortliche

Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzeptes ist der Präsident der Hochschule
Prof. Dr. Christoph Stölzl, praesident(at)hfm-weimar.de, Tel. 03643 | 555 115

Bei Gefahr im Verzug trifft der Präsident – vertreten durch die Kanzlerin – in Abstimmung mit den zuständigen Ämtern der Stadt Weimar und/oder dem aufsichtführenden Ministerium Entscheidungen über zu treffende Maßnahmen oder eine Schließung.

Daneben setzt die Hochschule einen Krisenstab ein, der auf Basis der Pandemieentwicklung und der entsprechenden rechtlichen Vorgaben von Land und Stadt insbesondere organisatorische Maßnahmen zur adäquaten Aufrechterhaltung und Durchführung des Hochschulbetriebs trifft. Dem Krisenstab der Hochschule gehören neben den Mitgliedern der Hochschulleitung an:

  • Leitung der Abteilung Akademische und Studentische Angelegenheiten
  • Gesundheitsmanager*in
  • Vertretung des Personalrats
  • Pressesprecher*in
  • Mitglied des Studierendenrates
     

Der Krisenstab kann weitere Funktionsträger*innen der Hochschule beratend hinzuziehen.
Er ist per E-Mail unter krisenstab-hfm(at)hfm-weimar.de zu erreichen.

Zur praktischen Absicherung und Kontrolle der in diesem Konzept festgelegten Regeln und Maßnahmen setzt die Hochschulleitung Sicherheitsteams ein, die die Einhaltung der Maßnahmen in den einzelnen Hochschulgebäuden überprüfen und insoweit auch berechtigt sind, Personen den Zugang zu verwehren. Den Anweisungen der Sicherheitsteams ist daher Folge zu leisten.

Ansprechpartner für die Sicherheitsteams ist:
Herr Alexander Becker: alexander.becker(at)hfm-weimar.de
Daneben kann die Hochschule auch externe Dienstleister mit der Kontrolle und Umsetzung der Sicherheits- und Hygienebestimmungen beauftragen.
 


3. Allgemeine Infektionsschutzregeln

In den Hochschulgebäuden und auf dem Hochschulgelände ist – wo immer möglich und zumutbar – ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. 
Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Eingangsbereiche, Treppen, Aufzüge etc.) ist auf die entsprechenden Schutzabstände zu achten (Bodenmarkierungen).

Soweit die Einhaltung des Mindestabstands unmöglich oder unzumutbar ist, ist – auf Basis des Hausrechts bzw. einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz – eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen (eingeschränkte Maskenpflicht). Eine medizinisch begründete Befreiung von der Maskenpflicht ist auf Verlangen durch ärztliches Attest nachzuweisen. Darüber hinaus wird das Tragen einer medizinischen MNB im Übrigen weiterhin empfohlen.

Daneben gelten die weiterhin die allgemeinen Infektionsschutzregeln („Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, Desinfektion) fort. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen die Gebäude der Hochschule nicht betreten.

Die jeweils aktuellen Bestimmungen nach Einreise in Deutschland sind zwingend einzuhalten.  
 


4. Raumnutzung | Mobile Arbeit

In Büroräumen, in denen es auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, den Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten, müssen alternative Schutzmaßnahmen (z. B. Nutzung freier Raumkapazitäten, Ausnutzung des Arbeitszeitrahmens) ergriffen werden. 

Daneben kann insbesondere auch in diesen Fällen Büroarbeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Dienstvereinbarungen sowie nach Absprache mit dem/der jeweiligen Vorgesetzten in Mobiler Arbeit zu Hause ausgeführt werden.

Die Durchführung von Beratungen/Gremiensitzungen ist in entsprechend großen Räumen und unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln, insbesondere des Mindestabstands möglich. Soweit Gremiensitzungen in Präsenz unmöglich oder unzumutbar sind oder eine persönliche Erörterung und insbesondere eine Beschlussfassung nicht erforderlich ist, sollen Sitzungen zur weiteren Kontaktreduzierung per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.  

Konkrete Regelungen für den Übe-, Unterrichts- und Veranstaltungsbetrieb erfolgen ggf. separat und werden auf den Internetseiten der HfM eingestellt.
 


5. Sanitärräume und Hygienemaßnahmen

Zur Reinigung der Hände werden in den Sanitärräumen hautschonende Flüssigseife und Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. 

Die Reinigungsintervalle werden – soweit möglich – erhöht. Türklinken und Oberflächen, die häufig berührt werden, werden häufiger gereinigt und desinfiziert.

Desinfektionsspender befinden sich in den Eingangsbereichen aller Hochschulgebäude.
 


6. Neben- und Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume, Cafeterien u. ä. Räumlichkeiten sind ggf. eingeschränkt nutzbar.

In Ausnahmefällen werden diese Räume für dienstlich notwendige Maßnahmen genutzt (z. B. Ausgabe von Informationsmaterialen, Ausgabe und Durchführung von Schnelltests etc.), um auf diesem Wege unter Einhaltung der Schutzabstände Dienstabläufe gewährleisten zu können.

Treppenhäuser und Gänge sind nur als Verkehrswege zu nutzen, Aufenthalte sind zu vermeiden.
 


7. Lüftung

Das regelmäßige Lüften der Räume ist zu gewährleisten. Es dient der Sicherheit aller, da es die Luftqualität fördert und der Konzentration von Krankheitserregern und Aerosolen in der Raumluft entgegenwirkt. Zu diesem Zweck ist sowohl in den Büros, den Sitzungsräumen und in den Unterrichtsräumen regelmäßig und insbesondere nach jedem Unterricht ausreichend zu lüften. Dabei ist darauf zu achten, dass vor allem in den Räumen in denen sich Tasteninstrumente befinden, die Fenster auch wieder geschlossen werden.

Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer Abschaltung von RLT wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.
 


8. Dienstreisen | Nebentätigkeiten

Die Genehmigung von Dienstreisen kann grundsätzlich auch von einer Risikoeinschätzung des Zielortes (in Relation zum Risiko am Heimatort) abhängig gemacht werden. 

Werden Länder als besondere Risikogebiete mit entsprechenden Wiedereinreisebestimmungen (lt. RKI) ausgewiesen, werden Dienstreisen i. d. R. nicht genehmigt bzw. widerrufen, wenn das Reiseziel zum Reiseantritt entsprechend eingestuft wird und mit einer Quarantäneanordnung zu rechnen ist.

Die Genehmigung von Nebentätigkeiten erfolgt analog zu Dienstreisen.
Bereits (allgemein) genehmigte Nebentätigkeiten mit Auslandsbezug sollen entsprechend der Dienstreise-Praxis ausgeübt werden.   
 


9. Veranstaltungen

Für nichtöffentliche Veranstaltungen ist auf Basis einer konkreten Beurteilung von allgemeiner Infektionslage und individueller Gefährdungssituation über die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach Nr. 3 hinaus auch die Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen, insbesondere von Personen-begrenzungen, Testpflicht und Maskenpflicht weiterhin möglich. 

Für die Durchführung öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglicher Veranstaltungen ist ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das je nach Infektionslage Personenbegrenzungen, Zugangsbeschränkungen (insbesondere Testpflichten) und/oder eine Maskenpflicht vorsehen kann.     
 


10. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle 

Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion (Vorhandensein von Symptomen wie Fieber, Husten, Halsschmerzen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Atemnot, Schnupfen) sollen die betroffenen Personen zuhause bleiben und sich umgehend telefonisch zur Abklärung an einen Arzt/Ärztin oder das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden. Den Anweisungen des Arztes/der Ärztin bzw. des Gesundheitsamtes ist unbedingt Folge zu leisten.

Personen mit diesen Krankheitssymptomen sind aufzufordern, das Hochschulgebäude umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. 

Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit/Studierunfähigkeit auszugehen. Die Hochschule (Vorgesetzter bzw. die Personalabteilung) ist darüber unverzüglich zu informieren. 
 


11. Psychische Belastungen durch SARS-CoV-2 

Die SARS-CoV-2-Pandemie Pandemie bedroht und verunsichert uns alle und erzeugt bei vielen Menschen große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen sind u. a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kolleg/innen und Studierenden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in einigen Bereichen sowie die Anforderungen des Abstandhalten und des Einschränkens der Kontakte insgesamt. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen nehmen wir ernst, berücksichtigen diese und ergreifen – soweit es für die Hochschule möglich ist – geeignete Maßnahmen. 

Ansprechpartner: krisenstab-hfm(at)hfm-weimar.de 

12.  Unterweisung und aktive Kommunikation 

Über die hier festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen sowie die Verpflichtung, sich auf den Internetseiten der Hochschule regelmäßig über mögliche Änderungen zu informieren, werden alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule informiert. 

Diese Regelungen werden in allen Gebäuden ausgehängt.
 


13. Schutz besonders gefährdeter Personen / Risikogruppen

Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf (z. B. mit bestimmten Vorerkrankungen) sind aktuell über das Robert-Koch-Institut zu erhalten (www.rki.de).

Für Personen, die zu einer Risikogruppe gehören oder in einem gemeinsamen Haushalt mit besonders gefährdeten Personen leben, gelten besondere Schutzmaßnahmen. Über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Insbesondere soll in diesen Fällen in Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten für Mitarbeitende in Verwaltung und Technik weiterhin die Möglichkeit zur Mobilen Arbeit im Homeoffice bestehen und für den Bereich der Lehre kein Unterricht Präsenz stattfinden. Von bzw. für diese Gruppe ist im Bereich Lehre in geeigneter Weise digitale Lehre durchzuführen. Für eventuell notwendige dringende persönliche Kontakte mit einer Person der Risikogruppe müssen diese in einem ausreichend großen Raum stattfinden.

Darüberhinausgehende individuelle Regelungen sind mit der Kanzlerin abzustimmen.  


Weimar, 19. April 2022

Prof. Dr. Christoph Stölzl
Präsident