Rahmenprüfungs- und -studienordnung (RPSO) ab Sommersemester 2026
Die RPSO ändert sich – Was bedeutet das für mich?
Am 09.02.2026 wurde im Senat die neue Rahmenprüfungs- und -studienordnung (RPSO) beschlossen. Sie tritt ab dem 01.04.2026 in Kraft und ersetzt die alte RPSO.
Die Rahmenprüfungs- und -studienordnung enthält allgemeine Regelungen zum Ablauf des Studiums und der Prüfungen und schafft einen einheitlichen und verlässlichen Rahmen. Die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Studiengänge mit den jeweiligen Studienrichtungen und –fächern werden weiterhin in den ergänzenden Fachprüfungs– und –studienordnungen (FPSO) geregelt.
Nicht alle Regelungen sind neu. Nachfolgende finden Sie zentrale Regelungen auf einen Blick. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Studiengang zuständige Studiengangsleitung (SGL) oder Institutsleitung. Darüber hinaus können Sie sich auch an das Prüfungsamt wenden.
FAQ
[Stand: 02.04.2026]
Für wen und ab wann gilt die neue RPSO?
Die neue RPSO gilt für alle an der HfM immatrikulierten Studierenden. Sie tritt ab Sommersemester 2026 in Kraft und löst die alte RPSO von 2017 ab.
Wie melde ich mich zu Lehrveranstaltungen an?
Die Studierenden melden sich selbstständig in einem von der Hochschule festgelegten Zeitraum zu ihren Lehrveranstaltungen an und können sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch davon wieder abmelden. Die Fristen sind dem Studienjahresrahmenplan zu entnehmen. Eine nachträgliche An- bzw. Abmeldung nach Ablauf der Frist ist nur durch die jeweilige Lehrperson möglich.
Achtung: Ab dem Sommersemester 2026 werden die Studiengänge schrittweise in das Campusportal überführt. Die Anmeldung zu und Abmeldung von Lehrveranstaltungen erfolgt dann über das Portal. Dies gilt derzeit für alle Studierenden im Master of Music (mit Studienbeginn 01.04.2026) sowie Studierende im Diplom Kirchenmusik. Weitere Studiengänge werden schrittweise überführt. Die Studierenden werden rechtzeitig informiert.
Für alle anderen Studierenden erfolgt die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen auf dem bisher bekannten Weg (über den Hauptfachlehrenden, Moodle, etc.).
Wie melde ich mich zu Prüfungen an?
NEU: Die Anmeldung erfolgt durch den Studierenden. Die Anmeldung zu Prüfungen ist in einem festgelegten Zeitraum (siehe Studienjahresrahmenplan) möglich.
- Für das Wintersemester: 01.11.-15.11.
- Für das Sommersemester: 01.05.-15.05.
Die Anmeldung erfolgt durch den Studierenden über das Campusportal (gilt für Studierende im Master of Music (mit Studienbeginn 01.04.2026) und im Diplom Kirchenmusik)
Die Anmeldung erfolgt durch den Studierenden direkt beim Lehrenden/ Prüfenden bzw. auf dem vom Institut festgelegten Weg.
Was bedeutet eine Zulassung zu Prüfungen?
Mit der erstmaligen Zulassung zu einer Prüfung entsteht (für die angemeldeten Studierenden) ein Prüfungsrechtsverhältnis für diese Prüfung. Das Prüfungsverhältnis wird beendet, wenn entweder
a) die Prüfung bestanden ist oder
b) eine fristgerechte Abmeldung von der Prüfung erfolgt ist oder
c) die Prüfung endgültig nicht bestanden wird.
Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, erfolgt eine automatische Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zum nächsten dafür vorgesehenen Prüfungstermin. Der Prüfungszeitraum eines laufenden Semesters endet sechs Wochen nach Beginn der Unterrichtszeit des Folgesemesters.
Wie melde ich mich von Prüfungen ab?
Der Studierende kann sich bis drei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes von der Prüfung abmelden. Eine fristgerechte Abmeldung beendet das Prüfungsverhältnis im jeweiligen Semester. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung kann im Folgesemester erneut erfolgen.
Neu: Die Abmeldung erfolgt über das Campusportal (gilt für Studierende im Master of Music [mit Studienbeginn ab 01.04.2026] und im Diplom Kirchenmusik) oder direkt beim Lehrenden/ Prüfenden bzw. auf dem vom Institut festgelegten Weg.
Die Abmeldung von Prüfungen nach dieser Frist bzw. der Rücktritt von einer Prüfung ist nur aufgrund triftiger Gründe möglich. Dies muss schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden.
Welche Regelungen gelten für schriftliche unbeaufsichtigte Prüfungsleistungen (Hausarbeiten etc.)?
NEU: Hausarbeiten und andere schriftliche (unbeaufsichtigte) Prüfungsleistungen sind in der von der Lehrperson festgelegten Frist mindestens in elektronischer Form einzureichen. Die späteste Einreichfrist ist der 30. September für Prüfungsleistungen des Sommersemesters und der 30. April für Prüfungsleistungen des Wintersemesters.
Welche Regeln gelten für die Wiederholung von Prüfungen?
Für jede Prüfungsleistung gibt es regulär zwei Prüfungsversuche, d.h. nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist unter Umständen möglich. Hierfür können Studierende einen begründeten, schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss (PDF) stellen.
Wie werden Testate vergeben?
Erbrachte Studienleistungen (Testate) sind nach Ende der Lehrveranstaltung durch den Lehrenden zu bestätigen (zu testieren). Die Lehrperson bestätigt die Studienleistung spätestens im Folgesemester (bis zum 30.11. bzw. 31.05.) im Campusportal oder im Studienbuch (solange der Studiengang noch nicht im Campusportal abgebildet ist). Bitte beachten Sie, dass Studierende in der Verantwortung sind, ihre erbrachten Leistungen zeitnah durch den Lehrenden bestätigen zu lassen (per Unterschrift im Studienbuch).
Bis wann muss ich alle Studienleistungen erbracht haben?
Es gilt eine Frist zum Erbringen von allen Studienleistungen (Testate). Alle Studienleistungen sind bis zum Ende der anderthalbfachen Regelstudienzeit (RSZ) zu erbringen.
Für die einzelnen Studiengänge/Abschlussarten bedeutet dies:
- Bachelor of Music: 8 Semester (RSZ) + 4 Semester
- Master of Music: 4 Semester (RSZ) + 2 Semester
- Bachelor of Education: 6 Semester (RSZ) + 3 Semester
- Master of Education: 4 Semester (RSZ) + 2 Semester
- Staatsexamen (ACHTUNG: Es sind die Regelungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) zu beachten)
- Bachelor of Arts: 6 Semester (RSZ) + 3 Semester
- Master of Arts: 4 Semester (RSZ) + 2 Semester
Sind die Studienleistungen (Testate) bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, kann der Studierende einen begründeten Antrag stellen, um die noch nicht erbrachten Studienleistungen nachzuholen. Der Antrag ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Studierende hat dann ggf. zwei weitere Semester Zeit, um die Studienleistungen nachzuholen: Antrag an den Prüfungsausschuss (PDF)
Bis wann muss ich alle Prüfungen abgelegt haben?
Es gilt eine Frist zum Ablegen aller Prüfungen. Alle Prüfungen sind bis zum Ende der anderthalbfachen Regelstudienzeit (RSZ) zu absolvieren.
Für die einzelnen Studiengänge/Abschlussarten bedeutet dies:
- Bachelor of Music: 8 Semester (RSZ) + 4 Semester
- Master of Music: 4 Semester (RSZ) + 2 Semester
- Bachelor of Education: 6 Semester (RSZ) + 3 Semester
- Master of Education: 4 Semester (RSZ) + 2 Semester
- Staatsexamen (ACHTUNG: Es sind die Regelungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) zu beachten)
- Bachelor of Arts: 6 Semester (RSZ) + 3 Semester
- Master of Arts: 4 Semester (RSZ) + 2 Semester
Alle Prüfungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht absolviert sind, gelten als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Eine Wiederholungsprüfung wird dann automatisch fällig.
Bis wann muss ich meine Abschlussarbeit schreiben?
Die Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung sind in den studiengangspezifischen FPSO geregelt.
Die Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung sind anzumelden. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich im Prüfungsamt (siehe Formularcenter) zu beantragen.
Die schriftliche Arbeit muss form- und fristgerecht in gebundener Form (einfache Ausfertigung) und in elektronischer Form eingereicht (via Gigamove hochgeladen) werden. Die Informationen zur Abgabefrist sind im Zulassungsbescheid zu finden.
NEU: Es gilt eine Frist zum Ablegen der Abschlussprüfung. Alle Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung sind bis zum Ende der doppelten Regelstudienzeit zu erbringen. Für die einzelnen Studiengänge/Abschlussarten bedeutet dies:
- Bachelor of Music: 8 Semester (RSZ) + 8 Semester
- Master of Music: 4 Semester (RSZ) + 4 Semester
- Bachelor of Education: 6 Semester (RSZ) + 6 Semester
- Master of Education: 4 Semester (RSZ) + 4 Semester
- Staatsexamen (ACHTUNG: Hier gilt nicht die RPSO der HfM. Es sind die Regelungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) zu beachten)
- Bachelor of Arts: 6 Semester (RSZ) + 6 Semester
- Master of Arts: 4 Semester (RSZ) + 4 Semester
Achtung: Darüber hinaus sind die Regelungen der studiengangspezifischen Fachprüfungs- und -studienordnung (FPSO) zur Abschlussprüfung zu beachten. Alle relevanten Ordnungen für ihre Studiengänge finden Studierende im Studienfinder.
Werden die Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung nicht bis zum Ende der doppelten Regelstudienzeit erbracht gelten sie als erstmals abgelegt und nicht bestanden. In diesem Fall muss der Studierende einen begründeten Antrag beim Prüfungsamt stellen. Er hat dann ggf. zwei weitere Semester Zeit, die Prüfungsleistungen abzulegen.
Wie kann ich einen Nachteilsausgleich stellen?
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich soll möglichst frühzeitig beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Für eine Berücksichtigung des Antrages im Prüfungszeitraumes des jeweils laufenden Semesters ist der Antrag bis spätestens zum zweiten Sitzungstermin des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Termine sind auf der Homepage bzw. im Studienjahresrahmenplan zu finden.
Im Antrag sind die Prüfungen bzw. die Prüfungsformen, für die ein Nachteilsausgleich beantragt wird, zu benennen. Als Nachweis muss ein fachärztliches Attest oder ein vergleichbares Gutachten vorgelegt werden. Aus dem Attest müssen die Einschränkungen und die Dauer der Erkrankung hervorgehen (es muss keine Diagnose genannt werden).
Im Antrag sollten Studierende angeben, was sie brauchen, um den ihnen entstehenden Nachteil auszugleichen. Am besten werden geeignete Maßnahmen mit dem*der behandelnden Ärzt*in besprochen. Mithilfe des Gutachtens muss der Prüfungsausschuss entscheiden, ob der beantragte Nachteilsausgleich angemessen ist. Daher sollte aus dem ärztlichen Gutachten hervorgehen, welcher Nachteil entstanden ist, und wie dieser ausgeglichen werden kann.
Weiterführende Informationen
- Rahmenprüfungs- und -studienordnung (gültig ab 01.04.2026) - wird hier in Kürze verlinkt
- Beratung & Kontakt: Studierende können sich bei individuellen Fragen an die für ihren Studiengang zuständige Studiengangsleitung oder Institutsleitung sowie das Prüfungsamt wenden.
