Gebühren und Beiträge
Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag für das Sommersemester 2021 beträgt an der HfM Weimar aktuell insgesamt 188,28 Euro und setzt sich wie folgt zusammen:
74,00 Euro -- Beitrag für das Studierendenwerk
102,78 Euro -- Semesterticket (DB, ÖPNV, VMT)
11,50 Euro -- Beitrag Studierendenrat
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188,28 Euro -- Gesamt
Gebühren für die Eignungsprüfung
Langzeitstudiengebühren
Wenn Studierende die Regelstudienzeit ihres aktuellen Studiengangs um mehr als vier Semester überschreiten, sind sie verpflichtet, die sog. Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester zu bezahlen. Maßgeblich sind dabei die Hochschulsemester, nicht die Fachsemester. Es zählen also alle Semester, die Sie an einer deutschen Hochschule verbracht haben, gleich in welchem Fach. In einigen Fällen können die Gebühren hinausgeschoben bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
Die Langzeitstudiengebühren sind im Rahmen der Rückmeldung zu zahlen. Sie werden frühzeitig darüber informiert, ob Sie im kommenden Semester gebührenpflichtig sind. Den Antrag auf Hinausschieben oder Erlass der Gebühr reichen Sie bitte in der Studierendenverwaltung ein.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren ist § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG).
Erläuterung der Gebührenregelung
Zusätzlich zur jeweiligen Regelstudienzeit (RSZ) können Studierende vier weitere Semester gebührenfrei studieren. An der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar gelten folgende Regelstudienzeiten:
- RSZ Bachelor of Music: 8 Semester
- RSZ Bachelor of Education: 6 Semester
- RSZ Bachelor of Arts: 6 Semester
In einem konsekutiven Masterstudiengang wird die Gesamtregelstudienzeit zu Grunde gelegt:
- Bachelor + Master of Music: 12 Semester
- Bachelor + Master of Education: 10 Semester
- Bachelor + Master of Arts: 10 Semester
Ermittlung der Gebührenpflicht
Sie können hier selbst den Zeitpunkt berechnen, zu dem für Sie die Gebührenpflicht eintritt. Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise:
- Haben Sie bis zum Ende des zweiten Semesters einmalig den Studiengang gewechselt, zählen diese ersten beiden Semester nicht zur Gesamtzahl Ihrer Hochschulsemester dazu.
- Urlaubssemester werden nicht zu den Hochschulsemestern hinzugezählt, ebenso besteht während eines Urlaubssemesters keine Gebührenpflicht.
- Für Zeiten, in denen Sie BaföG-Leistungen erhalten, besteht keine Gebührenpflicht.
Beim Zweitstudium gilt: Es ist die Regelstudienzeit Ihres aktuell gewählten Studiengangs anzusetzen.
Wenn folgende Ausnahmen zutreffen, werden die Regelstudienzeiten Ihres Erst- und Zweitstudiums zusammengezählt:
- Berufsrechtliches Erfordernis Ihres Zweitstudiums
- Das Erststudium wurde mit einer Leistung abgeschlossen, die weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegt; d.h. Sie gehören nachweislich zu den besten 30% Ihres Jahrgangs.
Hinausschieben und Erlass der Gebührenpflicht
Folgende Umstände können zu einer Verlängerung der gebührenfreien Studienzeit, zur Minderung oder zum Erlass der Gebühr führen:
- Pflege und Erziehung von Kindern
Wenn Sie eigene oder Pflegekinder betreuen, kann die Langzeitstudiengebühre bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit hinausgeschoben werden. Entscheidend ist, dass Sie regelmäßig und überwiegend die Betreuung übernehmen. Die Betreuungszeiten müssen dementsprechend nachgewiesen werden. Zum Bereich „Studium mit Kind“ beachten Sie bitte auch die Regelungen zum Teilzeitstudium.
- Aktive Mitarbeit in Hochschulgremien
Falls Sie aktiv in Hochschulgremien mitgearbeitet haben, kann die Gebührenpflicht um max. 2 Semester hinausgeschoben werden. Als Hochschulgremien gelten insbesondere der Senat, die Fakultäts- und Institutsräte, der Prüfungsausschuss, der StuRa. Aktive Mitgliedschaft liegt dann vor, wenn Sie mindestens während eines Jahres Mitglied eines Gremiums waren, an den Sitzungen regelmäßig teilgenommen haben und das Gremium innerhalb eines Jahres zu mindestens sechs Sitzungen zusammengekommen ist. Der Nachweis über aktive Mitgliedschaft ist durch eine Bescheinigung der/des Vorsitzenden des Gremiums zu erbringen.
- Unbillige und unzumutbare Härte
Wenn die Zahlung der Gebühr zu einer unbilligen oder unzumutbaren Härte führen würde, ist der teilweise oder vollständige Erlass der Gebühr möglich. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, wenn eine Behinderung oder schwere Erkrankung ihre Studienzeit verlängert, außerdem bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Abschlussprüfung. Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Bitte legen Sie Ihre Situation ausführlich, wahrheitsgemäß und mit Hilfe von Belegen dar.