Beurlaubung
Auf Antrag kann man aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere:
Beizufügen sind:
Mehr darüber finden Sie in § 13 der Immatrikulationsordnung (1. Änderung | 2. Änderung) der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar. Das entsprechende Verkündungsblatt ist auch in der Abteilung Akademische und Studentische Angelegenheiten erhältlich.
- bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
- bei Wahrnehmung der Mutterschaftsfristen bzw. der Elternzeit
- für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt
- für eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit
- für die Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung
- für die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
- bei einer mit außergewöhnlicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in Hochschulgremien oder im Vorstand des Studierendenwerks
Beizufügen sind:
- Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge und Gebühren
- Nachweis über das Vorliegen des Beurlaubungsgrundes
Mehr darüber finden Sie in § 13 der Immatrikulationsordnung (1. Änderung | 2. Änderung) der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar. Das entsprechende Verkündungsblatt ist auch in der Abteilung Akademische und Studentische Angelegenheiten erhältlich.