Neben der Erfüllung der formalen Erfordernisse ist als Voraussetzung für die Berechtigung zum Studium in einem der Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge sowie im Studiengang Schulmusik in einer Prüfung die besondere künstlerische Eignung für das gewählte Studienfach nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen für das Bewerbungsverfahren, die Eignungsprüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses sind § 61 Thüringer Hochschulgesetz, die Immatrikulationsordnung und die Eignungsprüfungsordnung der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar.
UmfangGegenstände der Eignungsprüfung sind das gewählte Hauptfach bzw. das instrumentale Schwerpunktfach und die Nebenfächer Klavier, Musiktheorie und Gehörbildung. Das Hauptfach umfasst in einigen Studienrichtungen mehrere Prüfungsteile. Wird durch die Prüfungskommission festgestellt, dass eine Eignung im gewählten Hauptfach bzw. instrumentalen Schwerpunktfach nicht gegeben ist, kann auf das Ablegen der übrigen Prüfungsteile verzichtet werden. Das eingereichte Prüfungsprogramm dient lediglich der Information der Prüfungskommission. Es erfolgt weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung. Die Prüfungskommission ist nicht verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören. Sie kann aus dem Angebot auswählen und/oder den Bewerber während des Vortrages unterbrechen.
Erlass von PrüfungsteilenEine Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen (mit Ausnahme des Hauptfachs) ist auf eigenen schriftlichen Antrag hin nur dann möglich, wenn in den betreffenden Nebenfächern bereits Studien- und Prüfungsleistungen – z. B. vor einem Hochschulwechsel – erbracht worden sind. Die Nachweise darüber sind vom Bewerber eigenständig und rechtzeitig vor der Prüfung zu erbringen.
Verhinderung Bei Verhinderung der Teilnahme an der Eignungsprüfung wird um eine unverzügliche Benachrichtigung des betreffenden Institutes gebeten.
Ergebnis Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird innerhalb von ca. vier Wochen schriftlich mitgeteilt. Bei Bestehen der Eignungsprüfung gilt das Ergebnis in der Regel nur für die Aufnahme des Studiums im darauffolgenden Semester. Die Eignungsprüfung kann für das gleiche Studienfach bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden, und zwar in der Regel zum nächsten Eignungsprüfungstermin. In besonderen Ausnahmefällen kann die Wiederholung auch einzelner Prüfungsteile zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt werden, wenn der Bewerber im Prüfungsteil Hauptfach der Eignungprüfung eine besondere Begabung nachgewiesen hat. Davon ist auszugehen, wenn die Punktzahl 3,0 Punkte höher liegt, als zum Bestehen der Hauptfachprüfung mindestens notwendig ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
::: Eignungsprüfungsordnung als PDF :::