Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar

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Beurlaubung

Auf Antrag kann man aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere:
  1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
  2. bei Wahrnehmung der Mutterschaftsfristen bzw. der Elternzeit
  3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt
  4. für eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit
  5. für die Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung
  6. für die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
  7. bei einer mit außergewöhnlicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in Hochschulgremien oder im Vorstand des Studentenwerks

Für den Beurlaubungsantrag ist das Rückmeldeformular zu verwenden. Er ist schriftlich zu begründen und innerhalb der für die Rückmeldung festgesetzten Frist zu stellen. Es sind das Semester und die Dauer anzugeben.

Beizufügen sind:

  1. Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge und Gebühren
  2. Nachweis über das Vorliegen des Beurlaubungsgrundes

Die Beurlaubung kann in der Regel bis zu zwei Semestern gewährt werden. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nur bei Vorliegen von Gründen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 zulässig.

Prüfungsfristen bleiben unberührt. Das Ablegen von Prüfungen während der Beurlaubung ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung möglich.

Mehr darüber findet man in § 13 der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar. Die entsprechende Broschüre ist in der Abteilung Akademische und Studentische Angelegenheiten erhältlich.