Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar
Fachprüfungsordnung
für das deutsch-französische Doppeldiplom
im Rahmen des postgradualen Studiengangs Kulturmanagement
Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325) erlässt die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar folgende Fachprüfungsordnung zur Erlangung des deutsch-französischen Doppeldiploms im Rahmen des postgradualen Studiengangs Kulturmanagement. Der Rat des Fachbereichs III hat am 14. Juni 2004 die Fachprüfungsordnung beschlossen; der Senat der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar hat am 28. Juni 2004 der Fachprüfungsordnung zugestimmt.
Das Thüringer Kultusministerium hat mit Erlass vom ***, Az. *** die Ordnung genehmigt.
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 4Prüfungsergebnis
§ 5Gleichstellungsklausel
§ 6Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar (APOHfM) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. In Ergänzung der APOHfM regelt diese Prüfungsordnung
- die Prüfungsbestimmungen für den Abschluss mit dem deutsch-französischen Doppeldiplom,
- die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung,
- Art und Umfang der Diplomprüfung und
- die Übergangsbestimmungen für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung bereits zu einem postgradualen Studiengang Kulturmanagement zugelassen wurden oder einen solchen Studiengang abgeschlossen haben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Nachweise für die folgenden Veranstaltungen des Diplomstudiums vorlegt:
Fach |
Veranstaltung |
SWS |
Prüfungsvorleistun-gen |
Kulturwissenschaft |
Grundlagen Kulturwissenschaft Kulturpolitik |
4
|
4 Leistungsnachweise: 1 LN Einführung Kulturmanagement, mind. ein LN aus dem Gebiet Kulturwissenschaft und 1 LN aus dem Gebiet Kulturökonomie. |
Kulturökonomie |
Einführung Kultur- management Organisationskultur Kommunikations- oder Medienmanagement Kulturmarketing |
2
2
|
|
Recht Projektseminare Wahl-Pflicht-Bereich |
Recht I oder II Veranstaltungs- und Innovationsmanagement Künstlerisches Projekt 2 Seminare des Hauptstudiums entsprechend § 5 der Studienordnung |
2
2 4 |
1 Testat Übung Recht 2 Testate Projektmanagement 1 Testat Künstlerisches Projekt |
(2) Zur Diplomprüfung wird ferner nur zugelassen, wer die erforderliche Stundenzahl in den Projektseminaren zum Veranstaltungsmanagement und zum künstlerischen Projekt durch Leistungsscheine nachweisen kann. Die Scheine werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme an den Seminarsitzungen und einer eigenständigen praktischen Mitarbeit am Projektziel durch die Seminarleitung vergeben.
(3) Zur Diplomprüfung wird ferner nur zugelassen, wer die für das postgraduale Studium obligatorischen, jeweils mindestens vierwöchigen Praktika mit Erfolg absolviert und die erforderlichen Praktikumsberichte angefertigt hat. Ein Praktikum ist in Deutschlandzu absolvieren, das zweite in Frankreich. (Details siehe Anhang „Praktikumsordnung“ in der Studienordnung)
§ 3 Art und Umfang der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung im postgradualen Studiengang Kulturmanagement besteht aus drei Prüfungsteilen:
(1) Die Diplomprüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer sowie aus einer schriftlichen Diplomarbeit.
(2) In der Klausur wird ein Thema aus dem Modul A (Kulturwissenschaft) oder B (Betriebswirtschaftslehre/ Management) geprüft. Das zu prüfende Fach wird mit der Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben.
(3) In der mündlichen Prüfung wird ein Thema aus dem Modul A (Kulturwissenschaft) und ein Thema aus dem Bereich B (Betriebswirtschaftslehre/Management) geprüft.
(4) Für die Anfertigung der schriftlichen Diplomarbeit gilt § 19 APOHfM. Für das deutsch-französische Doppeldiplom gilt, dass für den Erwerb sowohl des deutschen Diploms als auch des französischen DESS die Anfertigung einer Abschlussarbeit, entweder an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar oder an der Université d’Évry – Val d’Essonne ausreichend ist.
(5) Für Studierende des Magisternebenfachs gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für das Magisternebenfach vom … . Zusätzlich sind die im Rahmen des DESS geforderten Abschlussprüfungen nachzuweisen, die Abfassung einer Diplomarbeit entfällt. Die Diplomurkunde (DESS) wird erst nach erfolgreicher Magisterabschlussprüfung ausgehändigt.
§ 4 Prüfungsergebnis
(1) Die Diplomprüfung hat bestanden, wer die drei Prüfungsteile mit mindestens ‘ausreichend’ gemäß § 12 APOHfM bestanden hat.
(2) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungseinzelnoten (Diplomarbeit, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung), wobei die Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet wird.
§ 5 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote „nicht ausreichend“ lautet.
(2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 1 APOHfM als mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie in den Fächern, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(3) Die Wiederholungsprüfung ist bis 6 Wochen nach dem Beginn des folgenden Semesters abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(4) Wird die Diplomarbeit erstmals mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Für die Wiederholung gelten §§ 19 und 20 APOHfM. Eine Rückgabe des Themas in der in § 19 Absatz 4 Satz 4 APOHfM genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Ausfertigung seiner 1. Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(5) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(6) Eine zweite Wiederholungsprüfung in anderen Prüfungsfächern ist nur in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss zulässig. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 2 APOHfM antsprechend.
§ 6 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar folgenden Monats in Kraft.
Weimar, den 30. Juni 2004
Prof. Rolf-Dieter Arens
Rektor
